Eltern helfen Eltern
Information und Beratung für Elterninitiativen
Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) in Kitas
Aktuelle Verordnungen, Informationen, Hinweise u. ä.
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Seit dem 5. Mai gilt eine neue
Corona-Schutzverordnung
in Kombination mit der neuen
Corona Test- und Quarantänverordnung.
Auch die dazu gehörige
Anlage 2: "Hygieneempfehlungen für Unternehmen und Veranstaltungen"
fällt sehr kurz aus.
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Mit einem
Informationsschreiben
vom 8. April teilt der Minister mit, dass es vorerst keine neue Coronabetreuungsverordnung gibt. Konkret bedeutet dies insbesondere:
- Die Testpflicht im Falle eines positiven Testergebnisses in einer Kita gilt noch bis zum 8. April 2022.
- Keine Zugangsbeschränkungen mehr für Eltern.
- Nicht immunisierte Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen dürfen Kitas auch ohne Testnachweis betreten beziehungsweise vorhalten.
- Zum Ende der Osterferien – dem 22. April 2022 – enden dann generell die Tests in der Kindertagesbetreuung.
Am 19. April veröffentlichte das MKFFI NRW einen
Leitfaden zum Umgang mit dem Coronavirus in der Kindertagesbetreuung und FAQ.
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Das Bundesgesundheitsministerium stellt in einem "Digitalen Paket"
Kampagnen- bzw. Informationsmaterialien zur Corona-Schutzimpfung für Kinder ab 5 Jahren
zur Verfügung.
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Das Ablaufschema zum
Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern
in Kitas und in der Kindertagespflege soll Betreuende und Eltern unterstützen. Gleiches gilt für die Hinweise zum richtigen
Lüften.
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Die
Checkliste zur Wiederaufnahme des Betriebes
des Paritätischen Landesverbands ist weiterhin eine gute Hilfe.
(Siehe dazu auch unten unter > Pädagogik die "Orientierungshilfe für Kitas" des Paritätischen zu Themen wie Hygienemaßnahmen (z. B. in Bring- und Abholsituationen) und pädagogische Fragestellungen (Masken, Sprachliche Bildung, (Wieder)Eingewöhnung ...)
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Technische und inhaltliche Rückfragen zur wöchentlichen Abfrage zur Betreuungssituation durch das MKFFI an
online-befragung@mkffi.nrw.de.
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Am 27. März 2020 erreichte uns ein erster
Lagebericht zur Notbetreuung in NRW
des Ministeriums für Kinder, Familien, Frauen und Integration (MKFFI). Weitere Auswertungen auf Grundlage der wöchentlichen Abfrage zur Betreuungssituation durch das MKFFI erreichten uns am
18. Mai 2020,
17. Juni,
22. Juli,
12. August,
18. September,
16. Oktober,
2. November,
18. Dezember 2020,
19. Januar 2021,
5.,
12. ,
22. Februar,
19. ,
26. März,
9.,
16.,
23. April,
3.,
10.,
18.,
21.,
31. Mai,
7. ,
14.,
21.,
28. Juni,
6. ,
12. Juli,
31. August,
7. ,
21. September,
4. ,
27. Oktober,
3. ,
8. ,
15.,
22.,
30. November,
6. ,
13.,
20.,
30. Dezember 2021,
10.,
17.,
24.,
31. Januar 2022,
7.,
15.,
21.,
28. Februar,
7.,
14.,
21.,
28. März,
4.,
11.,
25. April,
2.,
9.,
16.
und am
23. Mai.
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Auf den letzten Drücker veröffentlicht das MKFFI am 21. Dezember 2021 die
Eckpunkte für das Alltagshelfer*innen-Programm 2022.
Die Billigkeitsleistungen werden je zuschussberechtigter Kita in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Juli 2022 in einer Höhe von bis zu 13.200,00 EUR für Personalausgaben für zusätzliche Hilfskräfte gewährt. Die Mittel können genutzt werden, um
für diesen Zeitraum neue Kräfte einzustellen bzw. Kitahelferinnen und –helfer zu finanzieren, die auf Grundlage des Zuschussprogramms 2020/2021 zusätzlich und neu eingestellt wurden. Anders als in den beiden vorherigen Programmen 2020/2021
umfasst die Förderung dieses Mal nicht die Ausgaben für Hygiene-Sachkosten und Arbeitsschutzmaßnahmen.
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Auf den allerletzten Drücker kamen am 22. Dezember die
Antragsunterlagen für die Alltagshelfer*in
nebst der
Anlage zum Antrag.
Nähere Erläuterungen gibt es im
Rundschreiben des LWL
vom 22. Dezember, den
Grundsätzen zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung
sowie der
FAQ-Liste Billigkeitsleistung „Kita-Helfer:innen“.
Nicht als Alltagshelfer*innen eingestellt oder stundenmäßig aufgestockt werden können pädagogische Mitarbeitende (Fach- und Ergänzungskräfte, auch nicht zwecks Wiedereinstieg), Praktikant*innen und PiA´s, FSJ-ler*innen und BuFDis, erstaunlicherweise
auch nicht vorhandene Reinigungskräfte. Zuschussfähig aus dem aktuellen Programm 2022 sind aber Personalkosten ab 01.01.2022 aus Verträgen, die auf Grundlage des Zuschussprogramms 2020/2021 für damals zusätzliche, neu eingestellte Hilfskräfte abgeschlossen
wurden.
Alle
arbeitsrechtlichen Regelungen
sind einzuhalten, ebenfalls die Verpflichtung zu Belehrungen, zur Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses sowie der Personalbogen im kibiz.web ("weiteres Personal“ mit der Schlüsselnummer 450).
Sonstige Papiere des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS),
des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI),
des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster
sowie sonstiger freier Träger, Versicherungen und Institutionen
Krankheitssymptome bei Kindern
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Zur Feststellung eines "Arbeitsunfalls" bei Kindern, die sich in der Kita mit Covid-19 infizieren, schreibt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 30. März 2021:
"...
Frage 2) Wann und wie weit greifen die Regelungen der Unfallversicherung auch für infizierte Kinder ein?
Antwort: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen
Regelung bedürfen, gesetzlich unfallversichert. Eine in der Tageseinrichtung erfolgte Infektion mit COVID-19, z.B. durch ein anderes infiziertes Kind, stellt für die betroffenen Kinder damit einen Versicherungsfall der Unfallversicherung in Form eines
"Arbeitsunfalls" dar. Die Kinder haben Anspruch auf das gesamte Leistungsspektrum der Unfallversicherung.
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Für Kitas ist das neue
Poster "Orientierungshilfe Kontaktpersonenmanagement"
in der Herbst- und Wintersaison 2020/2021 interessant. Bei Meldungen an das Gesundheitsamt kann es helfen zu erwähnen, dass es sich um einen Ausbruch (oder Verdachtsfall) in einer Gemeinschaftseinrichtung mit hohem Ansteckungsrisiko
handelt. Vielleicht kann dieser Zusatz die Vorgänge etwas beschleunigen.
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Das Ablaufschema zum
Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern
in Kitas und in der Kindertagespflege vom 06. November soll Betreuende und Eltern unterstützen.
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Mit den
Empfehlungen für Eltern, Träger, Leitungen und Personal zum Umgang mit Krankheitssymptomen
vom 28. Juli wird festgestellt, dass Kinder AB SOFORT mit einem einfachen Schnupfen nicht von der Betreuung ausgeschlossen werden müssen, nachdem sie zuhause 24 Stunden beobachtet wurden und keine
weiteren Covid-19-Symptome hinzutraten. "Die Eltern sind in der Verantwortung, den Gesundheitszustand ihres Kindes einzuschätzen, bevor sie es in die Kindertagesbetreuung bringen. Die
Einrichtung oder Kindertagespflegeperson kann die Betreuung ablehnen, solange das Kind aus ihrer Sicht Krankheitssymptome zeigt, die eine verantwortungsvolle Betreuung ausschließen. ...
Im Rahmen einer vertrauensvollen Bildungs- und Erziehungspartnerschaft sollen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gemeinsam mit den Eltern zu verantwortbaren Regelungen
kommen."
Pädagogik
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Die Handreichung
"Umsetzung des Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsauftrages während einer Pandemie"
(Staatsministerium Kultus Sachsen) ist eine Arbeitshilfe und ein Instrument zur Unterstützung der pädagogischen Praxis unter pandemischen Bedingungen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. Diese beinhaltet neben theoretischen Hintergründen
vor allem praxisnahe Materialien, die im Kita – Alltag ein wertvoller Begleiter zur Qualitätssicherung des Bildungsangebotes sein können. Vom Paritätischen wurde ein breit einsetzbarer
Einschätzungsbogen zur Selbstevaluation
entwickelt sowie weitere Praxisimpulse erarbeitet, die von pädagogischen Fachkräften angewendet werden können.
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Die Welt-Gesundheitsorganisation (WHO) warnte schon 2019: Kinder und Jugendliche bewegen sich zu wenig, fast 80 % sind von Bewegungsmangel betroffen. Die Corona-Pandemie hat diese Tendenz noch verstärkt, schreibt Prof. Dr. Renate Zimmer, Erziehungswissenschaftlerin mit dem Schwerpunkt Frühe Kindheit und Professorin für Sportwissenschaft an der Universität Osnabrück,
im Artikel
"Die Pandemie bewegt die Menschen – doch die Kinder bleiben sitzen!",
erschienen in der KiTa aktuell Online vom 14. Juni.
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Notwendige intensive Zusammenarbeit und guter Kontakt zwischen pädagogischen Fachkräften und Eltern fanden seit Beginn der Coronapandemie unter sich laufend verändernden Rahmenbedingungen statt. Aktuelle Forschungsergebnisse unter anderem zu diesem
Thema sowie zur Medienausstattung der Einrichtungen präsentieren Wissenschaftler*innen des Deutschen Jugendinstituts (DJI) und des Robert Koch-Instituts (RKI) im
4. Quartalsbericht (II/2021) der Corona-KiTa-Studie,
berichtet bildungsklick.de am 15. Juni.
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Um Kitas Orientierung zu geben, stellt das Bundesfamilienministerium gemeinsam mit dem Bundesgesundheitsministerium ein interaktives PDF mit
Praxistipps und Hintergrundwissen
bei der Gestaltung des Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen bereit. Die Praxistipps informieren zu Risikogruppen und Arbeitsschutz, Hygiene sowie den Umgang mit Krankheitssymptomen bei Kindern.
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Das tägliche Zähneputzen in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kinderkrippen, Kitas und Ferienfreizeiten ist besonders wichtig und kann unter Einhaltung einiger
Hygienemaßnahmen
auch und gerade in Zeiten von COVID-19 sicher durchgeführt werden.
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Der Paritätische Landesverband Thüringen stellt eine umfassende fachliche Handreichung zur
Teamentwicklung (nicht nur) in Zeiten der Corona-Pandemie
zur Verfügung.
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Der Paritätische Gesamtverband hat eine umfangreiche
Orientierungshilfe für Kitas
veröffentlicht. Themen sind verschiedene Hygienemaßnahmen (z. B. in Bring- und Abholsituationen), das Tragen von Gesichtsmasken durch Mitarbeitende, die Sprachliche Bildung, die (Wieder)Eingewöhnung sowie die Wahrnehmung des
Schutzauftrages nach § 8a KJHG in Corona-Zeiten.
Informationen und Hinweise für Eltern
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Mit Schreiben vom 24. Februar weist das Ministerium darauf hin, dass eine Inanspruchnahme der Entlastungsmaßnahmen weiterhin in Betracht kommt, denn der aktuelle "Eingeschränkte Regelbetrieb" erfüllt grundsätzlich weiterhin die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von
Kinderkrankengeld.
Ob die Inanspruchnahme in der jeweiligen persönlichen Lage günstig ist, hängt jedoch stark von individuellen arbeitsvertraglichen Regelungen ab.
Zudem wird auf das
Programm zur „Betreuungsentschädigung“
für privat versicherte Eltern und Kinder hingewiesen.
Im Anschreiben "An die Eltern und Familien mit Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege" vom 22. April 2021 bittet Minister Dr. Stamp um die konsequente Nutzung der Tests bei ihren Kindern zum Schutz aller Beteiligten. Weiter kündigt er an,
dass das Land NRW den Kommunen anbieten wird, für die Zeit ab Februar 2021 für zwei Monate keine Elternbeiträge zu erheben. Außerdem wurde der bereits erhöhte Anspruch auf
Kinderkrankentage
erneut um weitere 10 Tage pro Elternteil auf nun insgesamt 30 Tage pro Kind und Jahr erhöht (Alleinerziehende 60 Tage). Diese Tage können während der Pandemie auch für die Betreuung gesunder Kinder genutzt werden, wenn der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird.
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Minijobber*innen
sind nicht krankenversichert (mit dem Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung werden keine Ansprüche erworben), bekommen deshalb auch kein Kinderkrankengeld. Sie haben jedoch Anspruch
auf eine Entschädigung (67 %) nach dem Infektionsschutzgesetz. (s. u.)
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Die
Informationen für Eltern, Träger, Leitungen und Personal
vom 25. Juni weisen auf die Quarantänepflicht für Rückkehrer*innen aus zahlreichen
Risikogebieten
hin.
- Die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) weisen auf ein
neues Online-Verfahren für Entschädigung bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung in der Corona-Krise
hin. Seit dem 30. März 2020 haben Menschen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn sie im Zuge der Corona-Pandemie wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen, deshalb nicht
arbeiten können und einen Verdienstausfall erleiden. Neuerdings kann die Entschädigung von Arbeitgebern online über die Internetseite
www.ifsg-online.de
beantragt werden.
Die
Entschädigungsregelung für Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz
wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Dies sieht der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des "Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vor. Der Gesetzentwurf stellt
zudem klar, dass bei Betreuung eines unter Quarantäne gestellten Kindes ebenfalls eine Entschädigungszahlung möglich ist.
Arbeitsschutz / Versicherung Berufsgenossenschaft
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Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Beratungs- und Betreuungseinrichtungen sowie soziale Dienste
mit Wirkung zum 4. April 2022 an die neuen gesetzlichen Regelungen und Vorgaben angepasst. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Punkte:
- Basismaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie des erforderlichen Hygienekonzepts.
- Aufklärung und Information der Beschäftigten zu Impfungen inklusive der Booster-Impfungen sowie Unterstützung von Impfaktionen im Betrieb. Zudem ist es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
- Wegfall der Regelungen nach §28b IfSG (3G-Regelung, Homeoffice-Pflicht)
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Die Bundesregierung hat am 16. März 2022 eine neugefasste
Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung
beschlossen. Arbeitgeber müssen weiterhin im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung u. a. prüfen, ob die "AHA+L-Regel" (Abstand, Hygiene, Maske und Lüften) eingehalten und betriebsbedingte Personenkontakte vermindert werden. Um Infektionen in den Unternehmen rechtzeitig erkennen zu
können, sollen sie klären, "ob auch in der Übergangszeit weiterhin allen in Präsenz Beschäftigten wöchentlich ein Testangebot unterbreitet wird". Bei der Wahrnehmung von Impfangeboten müssen Arbeitgeber die Beschäftigten weiterhin unterstützen.
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Von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gibt es ein Konzept für
zeitlich befristete Maßnahmen zum Arbeitsschutz
vor dem Coronavirus in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie Antworten auf häufige Fragen und Tipps.
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In Kindertagesstätten wird
Covid-19 als Arbeitsunfall
anerkannt. Zum Kreis der versicherten Personen zählen auch Kita-Kinder, Schüler, Studenten, Patienten und Ehrenamtler - auch sie können während ihrer versicherten Tätigkeit unter den oben genannten Voraussetzungen einen Corona-bedingten Arbeitsunfall erleiden.
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Wer sich bei der Arbeit mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert, beziehungsweise an COVID-19 erkrankt, sollte dies bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger als
Arbeits- oder Wegeunfall beziehungsweise Berufskrankheit
anzeigen. Die Leistungen sind hier deutlich besser als bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ist vor allem wichtig, weil bislang wenig über Spätfolgen bekannt ist.
Zur Festsstellung der Berufskrankheit schreibt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 30. März 2021:
Frage 1) Wie ist konkret die Beweislast? Wie kann bspw. eine Erzieherin nachweisen, dass sie sich an einem Kind in der Kita und nicht bei einem Familienangehörigen infiziert hat? Wie wird dies überprüft?
Antwort: Wenn bei Erziehern/Erzieherinnen der Verdacht auf das Vorliegen einer beruflich bedingten COVID-19-Infektion besteht, haben der Arzt sowie der Arbeitgeber dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden, der dann
das weitere Verfahren durchführt. Die Betroffenen können sich auch unmittelbar an den Unfallversicherungsträger wenden. Die Feststellung des Versicherungsfalls erfolgt dann durch den zuständigen Unfallversicherungsträger. Dieser ermittelt
von Amts wegen alle entscheidungserheblichen Tatsachen. Voraussetzung für die Anerkennung einer COVID-19-Infektion im Einzelfall ist allgemein, dass die betroffene Person einen intensiven beruflichen Kontakt zu mindestens einer nachgewiesen
infizierten Person hatte (infizierte Kollegen, Kinder, Eltern der Kinder), nach Art des Kontaktes eine Infektionsübertragung konkret möglich war und Umstände aus dem privaten Bereich (z.B. nachgewiesene häusliche Infektionsquelle) nicht entgegenstehen.
...
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Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) stellt in einem im Dezember beschlossenen Positionspapier nochmals fest, dass beruflich erworbene Infektionserkrankungen nach Maßgabe der Berufskrankheiten-Verordnung als
Berufskrankheit
anerkannt werden können.
Ferner verweist die BGW auf eine telefonische Krisenberatung für Versicherte, die durch die Pandemie und die Bewältigung ihrer Folgen in
psychisch sehr belastende Situationen
geraten. Das Angebot zur Frühintervention durch Psychotherapeut*innen gilt unbürokratisch und kostenlos für bis zu fünf Termine telefonischer Einzelberatung à 50 Minuten. Verschwiegenheit und Anonymität gegenüber dem Arbeitgeber und auch der BGW selbst wird garantiert.
- Die Berufsgenossenschaft Gesundheit und Wohlfahrtspflege (bgw) stellt eine
Erweiterung zur Gefährdungsbeurteilung in Zeiten der Corona-Pandemie
zur Verfügung. (Stand: September 2020)
- Das Robert Koch-Institut informiert über
Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf.
(Stand: 23.03.20)
- Die Gewerkschaft ver.di erläutert verschiedene
Schutzmaßnahmen für in Kitas Tätige.
- Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bgw informiert, dass der
Versicherungsschutz für Arbeitnehmer*innen
auch dann besteht, wenn sich Mitarbeiter*innen, die "arbeitsschutzrechtliche Vorgaben oder die Hygieneregeln des Robert-Koch-Instituts nicht beachten, bei der Arbeit mit Covid-19 infizieren." Dazu heißt es im Sozialgesetzbuch SGB VII:
"Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsfall nicht aus." Durch die Missachtung (arbeitsschutz-)rechtlicher Gebote und / oder Verbote verlieren die versicherten Personen grundsätzlich nicht ihren Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies gilt selbst dann, wenn die Infektion bei Beachtung dieser Gebote / Verbote nachweislich nicht stattgefunden hätte. Auch werden Unternehmen bei fehlender Schutzausrüstung nicht in Regress genommen. Versicherte Unternehmen haben jedoch dafür Sorge zu
tragen, dass immer wieder versucht wird, die notwendige PSA zu erhalten. Das sollte auch dokumentiert werden. Die bgw empfiehlt, entsprechende Unterlagen (z. B. Mitteilungen über Nichtlieferbarkeit von PSA) zu archivieren.
- Das Gesundheitsamt der Stadt Münster informiert über mögliche Maßnahmen für den Fall einer Erkrankung eines Kita-Beteiligten:
"Für wen gilt grundsätzlich was?".
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Über die durch den Träger erfolgte
Hygieneunterweisung der Mitarbeitenden
ist ebenso eine Dokumentation zu erstellen wie über die
Eigenerklärung der Eltern zur Gesundheit des Kindes und der Familienangehörigen.
Arbeitsrecht / Lohnfortzahlung
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Seit November 2021 haben
ungeimpfte Mitarbeitende keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung,
wenn sie wegen eines Kontakts in Quarantäne müssen. Ausnahme: Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und ein entsprechendes Attest vorlegen kann, ist davon nicht betroffen. Gleiches gilt für ungeimpft Reisende: Reisen Beschäftigte wissentlich in Länder, die eine mögliche Quarantäne zur Folge haben können, handeln sie schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, wenn sie sich bei der Rückkehr tatsächlich in Quarantäne begeben müssen.
Allerdings: Falls die Möglichkeit hat, während der Quarantänephase die Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bestehen.
Und: Wer sich doch angesteckt hat und in der Quarantäne erkrankt, der*die hat dann wieder Anspruch auf Lohnfortzahlung!
- Für erwerbstätige Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch. Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt einer erwerbstätigen Person, die ihr Kind infolge der behördlichen
Schließung oder eines Betretungsverbots von Betreuungseinrichtungen, wie Kita und Schule sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Die Auszahlung
der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern für längstens sechs Wochen der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits
bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Weitere Informationen zur Anspruchsstellung stehen unter
www.ifsg-online.de
zur Verfügung.
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Die
Corona-Sonderzahlung
wurde erneut verlängert: bis März 2022. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern insgesamt bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren.
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Die Regelungen zum
Kinderkrankentagegeld
sind - rückwirkend zum 05. Januar - verabschiedet. Die einzelnen
Regelungen für Eltern und Arbeitgeber
sind einfach gehalten, eine
Bescheinigung der Kita
ist häufig nicht einmal erforderlich.
Nachtrag vom 21.01.: Nun gibt es doch noch eine
Musterbescheinigung zum Kinderkrankengeld
des Bundesministeriums für Familie, Jugend, Frauen und Senioren (BMFJFS).
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Ob durch eine Corona-Infektion, eine aufgrund Covid-19 angeordnete Quarantäne oder die Schließung der Betriebsstätte: Auch der
Verdienstausfall für Minijobber
wird in diesen Fällen in der Corona-Krise erstattet.
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Arbeitsrechtliche Hinweise
stellt der Paritätische Gesamtverband zur Verfügung.
- Die Landschaftsverbände in NRW teilen mit, dass die
Erstattung für die Lohnfortzahlung von Mitarbeiter*innen in Quarantäne
durch den LWL oder LVR
auf Antrag durch den Arbeitgeber
übernommen wird. Die Zahlung nach
Infektionsschutzgesetz
geht an die Einrichtungen. Voraussetzung ist eine durch eine zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) ausgesprochene Quarantäne. Ab der siebten Woche wird die Lohnfortzahlung direkt an die Erkrankten bzw. Personen in Quarantäne in Höhe des üblichen Krankengeldes gezahlt.
(Zur Erstattung von Verdienstausfall wegen notwendiger Betreuung der eigenen Kinder s. auch o. unter > Informationen und Hinweise für Eltern.)
Versicherungen
- Eine Info zum
Versicherungsschutz bei Betriebsschließung:
Die Versicherung kommt für den Einnahmeausfall durch Teil- oder Ganztagsschließung infolge Seuchengefahr auf. Diese Versicherung zur Betriebsschließung ist Teil der von vielen Kitas abgeschlossenen Globalversicherung.
Aber der Teufel steckt bekanntlich im Detail: Bei dem COVID-19 auslösenden Virus handelt es sich um einen neuen Erreger. Daher reicht es nicht aus, die Standardbedingungen (also die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder AVB)
vereinbart zu haben. In diesen Standardkonditionen sind nur zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannte Seuchen gedeckt. In den AVB findet sich zum Beispiel eine abschließende Aufzählung von Krankheitserregern oder ein Verweis auf eine bestimmte Fassung des Infektionsschutzgesetzes
(jeweils ohne COVID-19).
Der Betriebsschließungsversicherung sollte daher stets ein Spezialkonzept zugrunde liegen, in dem eine sogenannte Öffnungsklausel vereinbart ist. Das bedeutet nichts anderes als einen dynamischen Verweis auf neue – zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses noch unbekannte – Seuchen-Tatbestände. Damit wäre COVID-19 vom Bedingungswerk umfasst. (Union Versicherungsdienst GmbH: INFORMATIONSDIENST 02/2020, S. 4 ff)
(s. auch unten Urteile, Verschiedenes )
Vereinsrecht
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Das Bundesfinanzminsterium (BMF) hat seine bisherigen Ausführungen zu Erleichterungsregelungen in der Corona-Pandemie in einigen Punkten ergänzt (FAQ „Corona“ – Steuern, Stand: 26. April 2021).
Zeitnahe Mittelverwendung: Gesetzlich vorgesehen ist, dass Mittel zeitnah und damit spätestens in den auf den Zufluss folgenden
zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen. Das BMF nennt zwar keine konkrete Fristverlängerung für die Mittelverwendung, stellt aber klar, dass angesichts der derzeitigen Situation bei der Frist
in jedem Fall die Auswirkungen der Corona-Krise berücksichtigt werden. Den gemeinnützigen Einrichtungen wird damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel eingeräumt. Die im Jahr 2020 oder 2021 eigentlich für einen
bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehenen Mittel müssen also nicht irgendwie anderweitig verwendet werden.
Auflösung von Rücklagen: Das BMF erlaubt ausdrücklich die Auflösung von Rücklagen, die zu anderen Zwecken gebildet worden sind. Sie dürfen aufgelöst werden, um eine aufgrund der Corona-Krise entstandene wirtschaftliche Notlage
abzumildern. Das gilt also auch für zweckgebundene Rücklagen oder Wiederbeschaffungsrücklagen.
Rückerstattung von Beiträgen: Die Rückerstattung von Beiträgen hatte das BMF ebenfalls schon mit früherem Schreiben erlaubt. Bis Ende 2021 ist das unschädllich, auch wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen
die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen. Der Verein muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte,
durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.
Fehlen satzungsmäßiger Tätigkeiten: Grundsätzlich erhalten gemeinnützige Einrichtungen für Jahre, in denen sie keine satzungsmäßigen Zwecke verfolgen, keine Gemeinnützigkeit. Von diesem Grundsatz weicht das BMF ab, wenn es den Einrichtungen
wegen der Pandemie nicht möglich war, ihren satzungsmäßigen Tätigkeiten im üblichen Umfang nachzugehen oder wenn sie sogar weitestgehend untätig bleiben. Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht – so das BMF – sollen die Finanzämter das nicht
beanstanden, wenn in den Tätigkeitsberichten diese Einschränkungen glaubhaft gemacht werden. Es wird also genügen, wenn der Verein im Tätigkeitsbericht kurz darstellt, in welcher Weise die eigenen Aktivitäten von der Coronapandemie betroffen waren.
Verschiebung der Mitgliederversammlung: Aufgrund der Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist es im Jahr 2020 vielen gemeinnützigen Vereinen nicht möglich gewesen, Mitgliederversammlungen durchzuführen. Das ist – so das BMF –
gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Sofern eine Mitgliederversammlung coronabedingt ausgefallen ist oder verschoben wurde, soll der Verein das zuständige Finanzamt bei der nächsten turnusmäßigen Steuererklärung darauf hinweisen und etwaige
Unterlagen (z. B. Tätigkeitsberichte) beigefügen: Entsprechende Unterlagen aus der Mitgliederversammlung (Protokolle und Jahresberichte) sind ja nicht verfügbar.
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Der Deutsche Bundestag hat am 7.9.2021 das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bis Ende August 2022 verlängert. (Diese Verlängerung
findet sich etwas versteckt im
Aufbauhilfegesetz 2021 in Artikel 15.)
Durch das
„Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“
wurden vereinsrechtliche Erleichterungsregelungen eingeführt. Die Bundesrat hat die Gesetzesänderung gebilligt und damit die Regelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Wichtig sind neue Regelungen zum Vereinsrecht in Art. 2 des Gesetzes, diese Regelungen betreffen:
- die automatische Verlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder,
- die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung (z.B. Videokonferenz o.ä.) ohne Satzungserlaubnis,
- die Vereinfachung der schriftlichen Beschlussfassung (Stimmabgabe von 50% der Mitglieder genügt). Zusätzlich können einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld einer (virtuellen oder physischen) Versammlung schriftlich abgeben.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des BGB kann der Vorstand künftig auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben können oder müssen.
Neu ist, dass der Vorstand die virtuelle Versammlung verbindlich anordnen kann. Bisher war das nur eine Kann-Regelung. Die Mitglieder konnten sich deswegen darauf berufen, dass ihnen eine Teilnahme mangels technischer
Ausstattung und Kenntnisse nicht möglich ist. Dann musste die virtuelle Versammlung bisher regelmäßig durch die Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung ergänzt werden.
Empfohlen wurde für die Mitgliedsversammlung (Anm.: zu Wahlen / Abstimmungen) zoom sowie die Software von der Seite "tedme.com".
Ebenfalls gesetzlich klargestellt wird, dass der Vorstand die Mitgliederversammlung ohne rechtliche Folgen verschieben kann, „solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation
für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist“.
- Die meisten Satzungen sehen eine feste
Amtszeit des Vorstands
vor, es fehlt eine Verlängerungsklausel, nach der der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Das Gesetz sieht bis Ende 2021 eine Amtszeitverlängerung für den Vorstand bis zu seiner
Abbestellung oder der Neuwahl eines Nachfolgers vor, sodass der Verein handlungsfähig bleibt (Artikel 2 § 5 Absatz 1).
- Dass eine
virtuelle Mitgliederversammlung
(d.h. mit internetzgestützten Kommunikationsmedien, wie z.B. Videokonferenz o.ä.) zulässig ist, hat das OLG Hamm bereits 2011 bestätigt (Urteil vom 27.09.2011). Allerdings ist dafür
bisher eine entsprechende Satzungsregelung unverzichtbar.
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie stellt jetzt virtuelle Versammlungen den Präsenzversammlungen gleich. Für gültige Beschlüsse ohne Zusammenkunft der Mitglieder ist weder eine besondere Satzungsgrundlage
noch – wie bei der bisherigen schriftlichen Beschlussfassung – die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nach § 28 BGB würde diese Regelungen auch für
Vorstandsitzungen
gelten.
- Auch die
schriftliche Beschlussfassung
wird durch die Neuregelung vereinfacht. Bisher verlangt § 32 Abs. 2 BGB bei einer schriftlichen Beschlussfassung die Einstimmigkeit, bereits eine einzige Enthaltung führt zum Scheitern des Beschlusses. Wegen der Corona-Pandemie
ist jetzt ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt (also angeschrieben) wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben
haben. Es gelten die üblichen Mehrheitserfordernisse – also in den meisten Fällen eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Verlangt ist nur die Textform. Es ist also keine Unterschrift erforderlich. Damit kommen für die
Beteiligung an der Abstimmung auch E-Mail und andere elektronische Textmedien (z. B. SMS oder WhatsApp) in Frage. Zusätzlich ist es möglich, dass einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld einer (virtuellen oder physischen)
Versammlung schriftlich abgeben. Es sind so auch Mischformen aus virtueller Versammlung und schriftlicher Beschlussfassung möglich. (Artikel 2 § 5 Absatz 3). Das gilt auch für Vorstandssitzungen.
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Ein
fristloser Vereinsaustritt
ist nur aus wichtigem Grund möglich, das Verbleiben im Verein muss für das Mitglied unzumutbar sein. Entfallen die Leistungen, die der Verein seinen Mitgliedern anbietet, kann das grundsätzlich ein Grund für eine fristlose
Kündigung der Mitgliedschaft sein. Da die entsprechenden Veranstaltungen bzw. das Kindertagesbetreuungsangebot aber behördlich untersagt sind, hat der Verein kein Verschulden. Auch aktuell in der Coronakrise kommt also in aller
Regel nur eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung in Frage.
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Mitgliedsbeiträge sind kein Entgelt für bestimmte Leistungen des Vereins. Die Rechtsprechung hat deswegen eine
Rückzahlungspflicht von Mitgliedsbeiträgen
überwiegend verneint. Die Beiträge werden durch die Mitglieder geleistet, um den Verein allgemein zu fördern. Ein solcher echter Mitgliedsbeitrag
steht in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis, sodass die Mitglieder auch nicht den Mitgliedsbeitrag zurückbehalten oder kürzen können, nur weil der Vereinsbetrieb derzeit ruht. Das Brandenburgische Oberlandesgericht führte 2019 aus, dass
„die aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses geschuldeten Geldleistungen nicht mit der Begründung verweigert werden können, der Vorstand oder sonstige Vereinsorgane hätten ihre Pflichten nicht erfüllt“.
Weiter wies das Gericht darauf hin, das „der Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks
darauf angewiesen ist, über die laufenden Zahlungen der Mitgliedsbeiträge die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zu erhalten." (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22.08.2019).
Urteile, Verschiedenes u. ä.
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Das Landesarbeitsgericht Köln stellte im Urteil vom 13. Dezember 2021 fest, dass bei
im Urlaub in Quarantäne
befindlichen Arbeitnehmer*innen für eine analoge Anwendung des § 9 Bundesurlaubsgesetz, wonach im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer*innen die ärztlich
nachgewiesenen Urlaubstage mit Krankheit ersetzt bekommen, nicht nur eine planwidrige Regelungslücke fehlen würde, sondern auch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt. Denn: Eine Erkrankung - hier die Infektion mit dem Coronavirus - führe
nicht zwingend und unmittelbar zur Arbeitsunfähigkeit. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten. Die Entscheidung des LAG Köln ist nicht rechtskräftig.
Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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Der Vereinsvorstand kann die
Durchführung einer Mitgliederversammlung
nicht mit Verweis auf die Beschränkungen durch die Corona-Auflagen verweigern. Das stellt das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall einen Rassehunde-Zuchtvereins klar. Der Vorstand verweigerte
die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (Minderheitenbegehren). Das sei rechtsmissbräuchlich, weil aufgrund der Corona-Pandemie keine Präsenzveranstaltung möglich sei.
Der Vorstand kann die Einberufung nicht mit Verweis auf die Pandemieauflagen ablehnen. Denn wegen des Covid-19-Gesetzes könne die Mitgliederversammlung auch
virtuell stattfinden. Ein Vereinsvorstand kann also die besondere Situation während der Corona-Pandemie nicht nutzen, um Entscheidungen im Verein zu blockieren, indem er die Einberufung der Mitgliederversammlung verweigert.
(OLG München, Urteil vom 23.11.2020)
Hinweis: Wer die Mitgliederversammlung einberuft, kann auch über die Form der Durchführung entscheiden. Das gilt auch im Fall eines Minderheitenbegehrens. Die Mitgliederversammlung kann also aktuell nach dem Covid-19-Gesetz auch virtuell durchgeführt werden oder ihre Beschlüsse schriftlich fassen.
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Der Dezemberbericht der
Kita-Corona-Studie
vom DJI und RKI macht deutlich, dass seit Anfang Oktober der Personalausfall wegen COVID-19 bis Anfang November deutlich angestiegen ist und ebenso die Infektionsfälle in Kitas steil nach oben gingen (siehe Auszug der Seiten 33 bis 35).
Sehr nachdenklich macht in diesem Zusammenhang eine Veröffentlichung des Wissenschaftlichen Dienstes der AOK zum Thema
Krankschreibungen wegen Covid-19:
Erziehungs- und Gesundheitsberufe am stärksten betroffen". Die AOK hat mit 13,2 Millionen Erwerbstätigen einen sehr großen Anteil an den Gesamtbeschäftigten, so dass diese Zahlen repräsentativ erscheinen. ErzieherInnen sind demnach die am
stärksten betroffene Gruppe (Zeitraum März bis Oktober). Beim Zeitraum vom März bis Mai war das noch nicht so - da legen die Gesundheitsberufe noch an der Spitze.
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Bundesweit werden inzwischen zahlreiche Versicherer, die sich weigern, Zahlungen aus der Betriebsschließungsversicherung
(s. o.) zu leisten, von Kunden verklagt. In einem ersten Urteil des Landgerichts München I vom 17. September (Az. 12 O 7208/20) ist die
Klage einer privaten Kindertagesstätte
abgewiesen worden, da aus Sicht des Gerichts keine vollständige Betriebsschließung vorlag. Die Kita hatte eine Notbetreuung aufrechterhalten.
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Nach einer unanfechtbaren Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 10. Juli (Az. 13 B 855/20.NE) ist es zulässig, dass die von Eltern für ihre Kinder gebuchten Öffnungszeiten um 10 Wochenstunden reduziert werden, der
sogenannte eingeschränkte Regelbetrieb.
Dagegen hatten Eltern aus dem Rhein-Sieg-Kreis geklagt. „Das Gericht folgte der Argumentation des Landes, nach der der Regelbetrieb in Kindertagesstäten mit einem erhöhten Infektionsrisiko einhergeht und deshalb zusätzliche Hygiene-
und Infektionsschutzstandards einzuführen waren. Die Annahme, dass die Umsetzung dieser Standards erst durch eine erhebliche Reduzierung der Betreuungszeiten ermöglicht wird, sei nicht fehlerhaft, so das Gericht."
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Am 13. Mai hat das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 7 L 321/20) beschlossen, dass es
keinen Anspruch auf Öffnung einer Kindertagesstätte für alle Vorschulkinder
nach der Coronabetreuungsverordnung gibt. Aus der Begründung: Ausweislich der Pressemitteilung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) vom 11. Mai kann eine Ausweitung des Betreuungsangebotes
aufgrund von Personalknappheit nur schrittweise erfolgen. Eine den Hygienestandards entsprechende Betreuung aller Kinder im Vorschulalter kann mit den vorhandenen Kapazitäten nicht ermöglicht werden. Angesichts der Ausbreitung der
Coronapandemie ist es rechtlich nicht zu beanstanden, Aspekten des Gesundheitsschutzes in die Abwägung hinsichtlich der Öffnung von Kindertagesstätten den Vorrang einzuräumen. Ziel muss sein die Ausbreitung des Coronavirus weiter
einzudämmen. Diesem Ziel wird durch eine nur teilweise Öffnung der Kindertagesstätten für einen begrenzten Zeitraum Rechnung getragen.